Anwaelte Anwalt Erfahrung Gericht Gerichte gesellschaft kaufen stammkapital gmbh kaufen ohne stammkapital Gutachten kfz zulassung Prozess Richter Schoeffen Stellungnahme Strafe Urteil Urteilsprozess Verurteilt

Urteil Wilhelmine Baumgartner Biergärten Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Wilhelmine Baumgartner

gmbh anteile kaufen+steuer investment Urteil Firmenmantel darlehen finanzierung

Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wilhelmine Baumgartner Biergärten Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Darmstadt vom 23.4.1970 – Az. L 249 Fh 600/10

Der Insolvenzverwalter Friedberg Stock ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wilhelmine Baumgartner Biergärten Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wilhelmine Baumgartner anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 417 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 421.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wilhelmine Baumgartner Biergärten Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Darmstadt nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Darmstadt vom 23.4.1970
Aktenzeichen: Y 296 uH 8415/11
jurisPR-InsR 1987, 56673

Related posts